Anfrage zur geplanten Regelung des Sitzungsortes in der Hauptsatzung
Betreff: Anfrage zur geplanten Regelung des Sitzungsortes in der Hauptsatzung
Anfragedaten
Kurzbeschreibung
Die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Lage fragt nach der rechtlichen Grundlage und Auslegung der geplanten Regelung zum Sitzungsort in § 9 Abs. 1 des Entwurfs der Hauptsatzung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Stadt den Ort entschädigungsfähiger Fraktionssitzungen wirksam auf das Stadtgebiet Lage beschränken darf und ob dies mit § 45 GO NRW, der Entschädigungsverordnung NRW und der Fraktionsautonomie vereinbar ist.
Fragetext
1. In § 9 Abs. 1 des Entwurfs der Hauptsatzung heißt es nach der Aufzählung der entschädigungsfähigen Sitzungen („Rats-, Ausschuss-, Fraktionssitzungen“): „Sitzungsort ist das Stadtgebiet der Stadt Lage.“ Versteht die Verwaltung diese Regelung so, dass sie auch für Fraktionssitzungen gelten soll?
2. Falls dies bejaht wird: Geht die Verwaltung davon aus, dass Fraktionssitzungen, die außerhalb des Stadtgebiets Lage stattfinden (z.B. in einer Nachbarstadt), künftig nicht mehr als entschädigungsfähige Fraktionssitzungen im Sinne des § 45 GO NRW und der Entschädigungsverordnung NRW anerkannt und vergütet werden sollen?
3. Auf welche konkrete gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützt die Verwaltung die Annahme, dass die Stadt Lage in ihrer Hauptsatzung den Ort entschädigungsfähiger Fraktionssitzungen bestimmen und hierdurch den Entschädigungsanspruch aus § 45 GO NRW einschränken darf, obwohl § 45 GO NRW der Hauptsatzung lediglich die Befugnis einräumt, die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen zu begrenzen?
4. Wie bewertet die Verwaltung in diesem Zusammenhang die im Rahmen der Entschädigungsverordnung NRW veröffentlichte Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich ausgeführt wird, dass lediglich die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen in der Hauptsatzung zu beschränken sei und im Übrigen die Ausgestaltung der Fraktionssitzungen (einschließlich Ort und Form) den Fraktionen überlassen bleibe?
5. Hält die Verwaltung die vorgesehene Regelung insbesondere mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Fraktionsautonomie für rechtlich unbedenklich oder sieht sie die Notwendigkeit, den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Hauptsatzung klarstellend zu ändern (z.B. Beschränkung auf Rats- und Ausschusssitzungen oder „in der Regel im Stadtgebiet“)?
Antwort / Sachstand
Die Anfrage wurde eingereicht. Eine schriftliche Beantwortung liegt derzeit noch nicht vor. Die Fraktion bittet um mündlichen Vortrag in der Ratssitzung am 11.12.2025 sowie um schriftliche Beantwortung und Beifügung zur Niederschrift.
